Katastrophenschutz
Mit Neuregelung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz ist die Zuordnung des Katastrophenschutzes in den übertragenen Wirkungskreis des Landkreises vollzogen wurden. Dadurch bearbeitet der Landkreis als untere Katastrophenschutzbehörde die Maßnahmen nicht mehr in kommunaler Selbstverwaltung.
Die bisherige Unterscheidung zwischen Katastrophenschutz und der allgemeinen Hilfe, wie sie durch die Zuordnung des ersteren zum eigenen Wirkungskreis bisher vorgenommen wurde, ist damit entbehrlich.
Aus diesem Grund muss der Landkreis nun auch Vorsorge im Rahmen der Allgemeinen Hilfe treffen, die zwischen der Katastrophenschwelle (den Vorhaltungen des Katastrophenschutzes nach ThürKatSVO) und den Vorhaltungen der Stützpunktfeuerwehren nach der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung und der Regelversorgung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes angesiedelt ist.